OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2023 – 11 LA 380/22
Tags: Auswahlverfahren, doppelte Inanspruchnahme, Drittanfechtungsklage, ernstliche Zweifel, glücksspielrechtliche Erlaubnis, Klage in eigener Sache, Klagebefugnis, Konkurrentenklage, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Spielhalle, vorbeugender Rechtsschutz, Zulassung zur Berufung
1. Bei behördlichen Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Spielhallenbetreibern können mehrere Verwaltungsakte Angriffspunkt für Rechtsschutz durch einen unterlegenen Bewerber sein. Bietet dabei eine Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, so kommt einer zusätzlichen Klage gegen die einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung lediglich eine Hilfsfunktion zu. In diesen Fällen bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2. Das Recht eines Klägers, im Wege der Anfechtung die Aufhebung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt zusätzlich voraus, dass die angefochtene Erlaubniserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
3. Dem Inhaber einer Spielhallenerlaubnis fehlt für eine Klage gegen die einem Mitbewerber erteilte Spielhallenerlaubnis sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch die Klagebefugnis, wenn ein rechtswidriges Auswahlverfahren durch die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen an beide Mitbewerber gegenstandslos geworden ist. Bei einer Klage betreffend eine erst zukünftig von einer Behörde noch zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
(Amtliche Leitsätze)
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EuGH, Urteil vom 02.03.2023 – C-695/21
Tags: Ausnahme, Belgien, Dienstleistungsfreiheit, diskriminierende Beschränkung, Glücksspielbetreiber, Glücksspieleinrichtung, Vorabentscheidung, Vorlagefrage, Werbemaßnahmen, Werbeverbot, Werbung
Art. 56 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betreibern einer begrenzten und kontrollierten Anzahl von im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Glücksspieleinrichtungen von Rechts wegen eine Ausnahme von dem allgemein für solche Einrichtungen geltenden Werbeverbot einräumt, ohne vorzusehen, dass die Betreiber von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Glücksspieleinrichtungen eine entsprechende Ausnahme erwirken können.
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VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 – 1 VB 98/19, 1 VB 156/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über die Einstellung von Spielhallenbetrieben, Verteilmechanismus, Kriterien, Härtefall, glücksspielrechtliche Erlaubnis, Verdrängungswirkung, Zäsur, Zäsur-Rechtsprechung, Vertrauensschutz, Bestandsschutz, Ziele des § 1 GlüStV, Übergangsregelung, Schutzzweck, Spielhallenstandort, Versagung der Erlaubnis
Tags: Abstandsgebot, Auswahlentscheidung, Betreiber, Duldung, einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrenz, Konkurrenzsituation, Mindestabstand, Recht auf chancengleichen Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit, Spielhalle, Spielhallenbetrieb, Verfassungsbeschwerde, Weiterbetrieb
1. Das Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet Spielhallenbetreibern einen Anspruch auf Teilnahme an einem den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdenden Auswahlverfahren zwischen im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot (§ 42 Abs. 1 LGlüG) konkurrierenden Anbietern (Bestätigung von VerfGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -).
2. Die auf individuellen Vertrauensschutzaspekten beruhende Härtefallentscheidung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG folgt anderen Grundsätzen als die verfassungsrechtlich geforderte Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die zueinander den Mindestabstand nach § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten. Die Erteilung einer Härtefallerlaubnis unterscheidet sich deshalb grundlegend von der Durchführung des verfassungsrechtlich gebotenen Auswahlverfahrens zwischen räumlich konkurrierenden Spielhallen
3. Die Behördenpraxis, bei einer Antragskonkurrenz wegen wechselseitiger Nichteinhaltung des Mindestabstands vor Durchführung eines Auswahlverfahrens zunächst das Vorliegen eines Härtefalls nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu prüfen und im Anschluss die vorrangig erteilten Härtefallerlaubnisse anderen Spielhallen im Rahmen von § 42 Abs. 1 LGlüG entgegenzuhalten, ist mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der daraus erwachsende Vorrang von Härtefallerlaubnissen führt zu einer nicht mit der Neuregulierung des Glücksspielrechts zu vereinbarenden Privilegierung von Bestandsschutzinteressen.
4. Die sogenannte Zäsur-Rechtsprechung zu § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ist mit dem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie Spielhallenbetreibern ohne hinreichenden Grund den gesetzlich eingeräumten Vertrauensschutz gegenüber dem Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen aus § 42 Abs. 3 LGlüG versagt und sie dadurch von vornherein von der Teilnahme an dem im Hinblick auf § 42 Abs. 1 LGlüG durchzuführenden Auswahlverfahren ausschließt.
(Amtliche Leitsätze)
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OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22
Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels
Tags: AGB, Ausschluss des Anspruchs, charge back, Darlegungs- und Beweislast, Glücksspiel im Internet, glücksspielrechtliche Erlaubnis, illegales Glücksspiel, Internetverbot, Kenntnis, Kondiktionssperre, Nichtigkeit, Online-Glücksspiel, Rückforderung, Rückzahlung, Schleswig-Holstein, Schutzzweck, Spieleinsätze, Spielverluste, teleologische Reduktion, unerlaubtes Glücksspiel, Veranstalter von Glücksspielen, Vorsatz, Werbung für Online-Glücksspiel, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 817 Satz 2 BGB
1. Auch, sofern es sich bei § 4 Abs. 4 GlückStV in der Fassung vom 15.12.2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) um ein einseitiges gesetzliches Verbot handelt, das sich nur gegen den Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels im Internet richtet, so kann der dagegen gerichtete Verstoß des Veranstalters dazu führen, dass sein mit einem Spieler zu dessen Teilnahme geschlossener Vertrag (Spielvertrag) gemäß § 134 BGB nichtig ist.
2. Öffentlich-rechtliche Regelungen und Befugnisse von Behörden der Spielaufsicht schließen im Einzelfall eine zivilrechtliche Nichtigkeit infolge einer Verletzung von § 4 Abs. 4 des GlückStV 2012 und die Möglichkeit eines sich daraus ergebenden bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruchs für Spieleinsätze eines Teilnehmers an einem unerlaubten Online-Glücksspiel gegen dessen Veranstalter nicht aus.
3. Der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat.
4. Den Bereicherungsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB in der Person des Leistenden.
5. Der Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, wonach das Veranstalten von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verboten ist, kann für den Zeitraum der Geltung des Glückspielstaatsvertrages 2012 nicht ohne Weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Insbesondere kann wegen des in einer Werbung für Online-Glücksspiele enthaltenen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweises, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, eine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland oder ein ihr gleichkommendes leichtfertiges „Sich-Verschließen“ nicht hergeleitet werden.
6. Eine Kenntnis vom Verbotensein eines Online-Glücksspiels oder ein leichtfertiges sich davor Verschließen ergibt sich ohne Weiteres auch nicht daraus, dass ein Teilnehmer im Zuge seiner im Übrigen hindernisfreien Registrierung die Kenntnisnahme der AGB des Veranstalters durch Betätigen eines „Klicks“ bzw. Setzen eines „Häkchens“ bestätigt hat, insbesondere wenn die AGB einen inhaltlichen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen nicht enthalten, sondern lediglich auf die Eigenverantwortung des Spielers.
7. Da wie in den sog. Dieselskandal-Fällen auch in den Fällen unerlaubten Online-Glücksspiels der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Rechtswirkungen gegebenenfalls auslösende Kenntnis des Kunden – hier über das Verbotensein des konkret angebotenen Online-Glücksspiels – in der Sphäre des primär verbotswidrig Anbietenden liegt, besteht auch in Fällen verbotenen Online-Glücksspiels kein Anlass, ohne Rechtsgrundlage dem anderen Teil – hier: dem Spieler – eine Informationsbeschaffungspflicht oder Wissensvermutung (z. B. aufgrund Medienberichterstattung) zuzuweisen.
8. Der Rückforderung beim unerlaubten Online-Glücksspiel verlorener Spieleinsätze gegenüber dem Veranstalter steht die Regelung des § 762 BGB nicht entgegen, da diese Norm gerade nur dann die Rückforderung des zum Zwecke des Spiels Geleisteten ausschließen soll, wenn es sich um einen legalen Spielvertrag handelt.
(Amtliche Leitsätze)
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2023 – 2 M 126/22 OVG
Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Tags: Abstandsgebot, aufschiebende Wirkung, Ausführungsgesetz, Beschwerde, Darlegungserfordernis, einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubniserteilung, Genehmigungsfähigkeit, glücksspielrechtliche Erlaubnis, Illegalität, Landesrecht, Mindestabstand, Mindestabstand zu Schulen, Schließungsverfügung, Spielhalle, Verfassungsmäßigkeit, Zuverlässigkeit
Zur Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs 1 S 1 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 10 Abs 1 S 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes (GlüStVAG M-V) offensichtlich und eindeutig vorliegen, genügt es nicht, ausschließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Abs 2 S 2 GlüStVAG M-V geregelten Abstandsgebots zu äußern. (Rn.5)
(Amtliche Leitsätze)
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VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2023 – 4 L 505/22
Tags: Access-Provider, Anfechtungsklage, Auffangermächtigung, Diensteanbieter, einstweiliger Rechtsschutz, Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, GGL, Inanspruchnahme, Internetseite, Internetsperre, Nichtstörer, Sperrung, Sperrverfügung, unerlaubte Glücksspielangebote, Verantwortlichkeit, Zugangsvermittler, Zuständigkeit, § 9 GlüStV, §§ 8-10 TMG
In Ermangelung einer mit der Behördenkonzentration einhergehenden speziellen Zuständigkeitsregelung ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(Amtlicher Leitsatz)
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VG Minden, Urteil vom 16.02.2023 – 3 K 990/22
Tags: Abstandsgebot zu Schulen, Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot, Baugenehmigung, Betrieb, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Erledigung, Gefährdungspotenzial, glücksspielrechtliche Erlaubnis, Kohärenzgebot, Mindestabstand, Prognosespielraum, Schutz von Minderjährigen, Suchtgefahr, Unionsrecht, Vermittlung von Sportwetten, Wettvermittlungsstelle
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.02.2023 - 11 ME 385/22
Sperrzeit für Spielhallen
Tags: Berufsausübungsregelung, Beurteilungs- und Prognosespielraum, Glücksspiel, Glücksspielsucht, Sperzeit, Spielbank, Spielhalle, Spielsuchtprävention, Verkürzung, vorläufiger Rechtsschutz
1. Ein Antrag auf eine vorläufige Verkürzung der Sperrzeit ist im Rechtssinn auf eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
2. § 13 Abs. 5 des mit Wirkung zum 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) vom 26. Januar 2022, der für Spielhallen eine feste Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsieht, begegnet im Rahmen eines Eilverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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VG Köln, Beschluss vom 15.02.2023 – 24 L 1718/22
Tags: Access-Provider, aufschiebende Wirkung, Diensteanbieter, Eilrechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz, Glücksspielaufsicht, Haftung, Host-Provider, Inanspruchnahme, Internetseite, Internetsperre, Sperrverfügung, Störerauswahl, TMG, Umsetzungsfrist, unerlaubtes Glücksspiel, Verantwortlichkeit, Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen, Zugangsvermittler, Zwangsgeldandrohung, § 9 GlüStV
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BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer
Tags: Abwälzbarkeit, allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, Aufhebung der Vollziehung, Berufsfreiheit, Beschwerdeverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, RennwLottG, Spieleinsatzbesteuerung, staatliche Beihilfe, Steueranmeldung, Steuerbelastung, terrestrisches Glücksspiel, Ungleichbehandlung, Unionsrecht, Unterschiede, virtuelle Automatensteuer
NV: Die §§ 36ff. RennwLottG zur Besteuerung der virtuellen Automatenspiele verstoßen bei summarischer Prüfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.(Rn.28)
(Leitsatz)
1. NV: Zum Leitsatz: Bei summarischer Prüfung liegt kein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor.(Rn.30)
2. NV: In der unterschiedlichen Behandlung von terrestrischem und von virtuellem Automatenspiel ist bei summarischer Prüfung keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.(Rn.37)
3. NV: Anhaltspunkte, dass mit der steuerlichen Erfassung von virtuellem Automatenspiel das gesetzgeberische Lenkungsziel verfehlt wird und der Gesetzgeber widersprüchliche Ziele verfolgt, sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar.(Rn.41)
4. NV: Auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.(Rn.42) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt.(Rn.44)
5. NV: Die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele entspricht bei summarischer Prüfung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.47)
6. NV: Nach summarischer Prüfung wird nicht gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 verstoßen; die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG sind weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.(Rn.51)
7. NV: Anhaltspunkte dafür, dass in der ungleichen Behandlung von virtuellem und terrestrischem Automatenspiel eine staatliche Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt, die gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt, sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar.(Rn.55)
8. NV: Auch ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.(Rn.67)
9. NV: Ob an der BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung erforderlich ist, und ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf den Fall der Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Steuerbescheids anzuwenden sind, konnte vorliegend offenbleiben.(Rn.24)
(Orientierungssätze)
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