BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11
Zur Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2011 - 13 B 1331/11, 13 B 1335/11
Zur Vereinbarkeit des § 5 Abs. 4 GlüStV mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot
Eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung wie § 5 Abs. 4 GlüStV kann nur durch die Verfolgung von Gemeinwohlzielen legitimiert werden, die nicht durch andere Hoheitsträger in anderen Bereichen des Glücksspiels konterkariert werden dürfen. Dem entspricht die derzeitige Praxis der nordrhein-westfälischen Glücksspielaufsichtsbehörden nicht, da sie gegen die unzulässige Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften nicht einschreiten. Soweit die Werbung der staatlichen Lottoanbieter ausweislich des Erlasses des Innenministeriums anhand der Werberichtlinien überprüft werden soll, so genügt diese Praxis den unionsrechtlichen Erfordernissen nicht. Denn hiernach ist Imagewerbung allgemein zulässig, unzulässig dagegen nur die gezielte Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zum Glücksspiel. Anders als Pferdewetten machen Lotterieangebote auch einen erheblichen Teil des Glücksspielmarktes aus, so dass das Vollzugsdefizit auch nicht als geringfügig einzuschätzen ist.
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VG Wiesbaden, Urteil vom 25.10.2011 - 5 K 590/09.WI
Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit eines Mutterunternehmens nach Entherrschung.
Eine Störereigenschaft einer Muttergesellschaft für ihre britischen Tochterunternehmen besteht nicht mehr, wenn sie die Mehrheit ihrer Anteile an diesen und damit ihren beherrschenden Einfluss abgegeben hat. Eine solche Entherrschung ist auch dann, wenn die Tochtergesellschaften ebenfalls im Glücksspielbereich tätig sind, nicht als Scheingeschäft zu werten, weil die Muttergesellschaft die Vermögenswerte übertragen hat, um sie bis zur Klärung der Rechtslage in Deutschland zu erhalten. Da die Tochtergesellschaften insoweit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung autonome Rechtspersönlichkeiten darstellten, auf die die Muttergesellschaft nicht gegen ihren Willen einwirken konnte, scheidet auch eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit über die Rechtsfiguren der Dereliktion, des Strohmannes und des Zweckveranlassers aus.
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Hessischer VGH, Beschluss vom 07.09.2011 - 8 B 1552/10
Vorbeugende Untersagungsanordnungen ohne Konkretisierung auf Spielarten bestimmt genug.
Eine Untersagungsanordnung, die es untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt auch ohne weitere Konkretisierung der untersagten Spielarten nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn die Entscheidung, welche Angebote die Veranstalterin in Zukunft auf diesem Wege vermarkten will, liegt allein bei ihr und ist für die untersagende Behörde nicht vorhersehbar. Vorbeugende Verbote ohne Konkretisierung sind daher zulässig. Hat eine Untersagung von Internetangeboten für einzelne Bundesländer faktisch eine Unzulässigkeit dieser Angebote im gesamten Bundesgebiet zur Folge, so ist dies der Veranstalterin zumutbar. Die Zweifel an der Geeignetheit und Kohärenz des Glücksspielrechts zur Bekämpfung der Spielsucht berühren das allgemein und für alle Glücksspielangebote geltende Internetverbot nicht.
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Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.10.2011 - 3 B 347/10
GlüStV rechtfertigt keine Abänderung eines Beschlusses zu Gunsten eines Glücksspielvermittlers. Anwendbarkeit auf DDR-Genehmigungen.
Das Inkrafttreten des GlüStV am 1. Januar 2008 stellt keinen veränderten Umstand dar, der eine Abänderung eines Beschlusses über ein Vermittlungsverbot nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen würde. Allenfalls käme eine Abänderung zu Ungunsten des Antragstellers insoweit in Betracht, als der GlüStV im Gegensatz zu seinen Vorgängerregelungen ein Internetverbot enthält.
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BGH, Urteile vom 28.09.2011 - 1 ZR 92/09, 1 ZR 30/10, 1 ZR 43/10, 1 ZR 93/10 - Sportwetten im Internet II
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang (amtl. Leitsatz)
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Internetverbots kommt es auf dessen Kohärenz und Systematik, nicht hingegen auf die des Glücksspielmonopols bzw. des GlüStV in seiner Gesamtheit, an. Unterschiedliche nationale Regelungen für verschiedene Glücksspielarten sind nicht wegen ihrer Verschiedenheit unionsrechtlich bedenklich. Die deutschen Regelungen zum Automatenspiel und zu den Spielbanken sind deshalb für die Beurteilung des Internetverbots ohne Belang. Denn sie können nicht durch ein Internetverbot geregelt werden, weil sie die persönliche Anwesenheit des Spielers erfordern. Hat der Gesetzgeber, wie in Deutschland, eine besondere Regelung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen, so kommt es für die unionsrechtliche Kohärenz allein auf diesen Vertriebsweg an.
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LG Mainz, Beschluss vom 28.9.2011 - 4 O 187/11
Kein Entschädigungsanspruch wegen Untersagungsverfügung
Eine gegen einen Sportwettbetrieb gerichtete Untersagungsverfügung begründet unter keinem Gesichtspunkt Entschädigungsansprüche. Denn der Erlaubnisvorbehalt, der die Grundlage für Untersagungsverfügungen bildet, ist vom den Mitgliedsstaaten durch den EuGH eingeräumten großen Entscheidungsspielraum umfasst. Insoweit scheidet ein hinreichend qualifizierter Gemeinschaftsrechtsverstoß aus.
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LG Köln, Urteil vom 27.09.2011 - 5 O 385/10
Keine Schadensersatzpflicht für unrechtmäßige Untersagungsverfügungen.
Eine Ordnungsbehörde haftet nicht für eine Untersagungsverfügung, die sich im Nachhinein mangels Gesamtkohärenz des deutschen Glücksspielwesens als rechtswidrig erweist, wenn ihre letzte behördliche Entscheidung vor den Urteilen des EuGH vom 08.09.2010 ergangen ist. Denn der Behörde kann wegen der bis dahin unklaren Rechtslage kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, weil in der Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit derartiger Untersagungsverfügungen uneinheitlich bewertet wurde.
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Bayerischer VGH, Urteil vom 20.09.2011 - 10 BV 10.2449
Keine Legalisierungswirkung ausländischer Lizenzen - Erlaubnisvorbehalt unabhängig vom Monopol.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts scheidet eine gegenseitige Pflicht zur Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspiel aus. Da den Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Schutzniveaus ein Wertungsspielraum zusteht, sind sie berechtigt, die Möglichkeit von Glücksspielangeboten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten von einer Erlaubnis ihrer Behörden abhängig zu machen. Der Erlaubnisvorbehalt ist nicht monopolakzessorisch, sondern besteht unabhängig von Bedenken gegen das staatliche Monopol weiter.
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VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2011 - 27 K 128/10
Untersagungsverfügungen gegen Unternehmen wegen Handlungen ihrer Urenkelgesellschaften - Räumliche Beschränkung
Eine auf ein Bundesland beschränkte Untersagungsanordnung, die es dem Entscheidungsspielraum des Glücksspielvermittlers überlässt, ob er ihr durch eine gänzliche Entfernung des untersagten Angebotes Folge leistet oder durch die Methode der Geolokalisation bzw. der Handy- oder Festnetzlokalisation, ist geeignetes und angemessenes Mittel zur Durchsetzung des Internetverbotes. Dass die mehrstufige Lokalisation des Nutzers gewisse Fehlerquoten aufweist, lässt ihre Geeignetheit nicht entfallen. Selbst wenn jedoch diese Fehlerquoten dazu führen, dass der Glücksspielvermittler faktisch verpflichtet wird, Nutzer aus dem gesamten Bundesgebiet auszuschließen, ist dies angesichts der bundesweiten Reichweite des Internetverbots angemessen. Die untersagende Behörde überschreitet damit auch nicht mittelbar ihre Regelungskompetenz, da ihre Untersagungsverfügung lediglich auf das hiervon erfasste Bundesland gerichtet ist.
Da seit dem Inkrafttreten des GlüStV das Internetverbot als bekannt vorausgesetzt werden kann, sind auch relativ kurze Umsetzungsfristen verhältnismäßig. Die Störerauswahl ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, dessen Urenkelunternehmen mit Sitz im Ausland aufgrund dortiger Lizenzen Glücksspiel anbietet, solange es auf diese beherrschenden Einfluss ausübt.
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